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Bußgelder und Marktaufsicht im CRA

2026-08-01

Bußgeldrahmen bis 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent des Weltumsatzes, die Befugnisse der Marktaufsicht und warum die praktische Folge oft der Marktverbot ist.

Der Bußgeldrahmen

Verstöße gegen die wesentlichen Produktanforderungen und die Meldepflicht können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden — je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für geringere Verstöße, etwa bei Dokumentations- und Mitwirkungspflichten, sind bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent vorgesehen.

Falsche oder irreführende Angaben gegenüber den Behörden können mit bis zu 5 Millionen Euro oder 1 Prozent belegt werden.

Was die Marktaufsicht darf

Die Marktaufsichtsbehörden können technische Dokumentation und Stücklisten anfordern, Produkte prüfen und Untersuchungen einleiten. Stellen sie ein Risiko fest, können sie die Bereitstellung des Produkts untersagen, seine Ausstellung verbieten oder einen Rückruf anordnen.

Für viele Hersteller wiegt das schwerer als Bußgelder: Ein Marktverbot für ein umsatzstarkes Produkt ist eine existenzielle Maßnahme, und sie kann schon wegen fehlender Dokumentation ausgesprochen werden — ohne dass ein Vorfall passiert ist.

Warum Vorsorge billiger ist

Die Behörden werden in der Anfangsphase prüfen, ob Hersteller die Basispflichten ernst nehmen: eine erreichbare Meldestelle, dokumentierte Prozesse, eine aktuelle Stückliste. Wer das vorweisen kann, begegnet der Marktaufsicht mit einer anderen Ausgangslage als ein Hersteller, der nachweislich nichts vorbereitet hat.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Bußgelder im CRA?

Bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes für Verstöße gegen Kernpflichten; bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent für Dokumentationsverstöße.

Kann die Marktaufsicht ein Produkt verbieten?

Ja. Die Behörden können die Bereitstellung untersagen, Ausstellungsverbote verhängen und Rückrufe anordnen — auch bei reinen Dokumentationsmängeln.

Ab wann drohen Sanktionen?

Für Verstöße gegen die Meldepflicht ab dem 11. September 2026; für alle weiteren Pflichten ab dem 11. Dezember 2027.

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