Art. 14 · 1
Veröffentlichte Meldestelle
Eine öffentlich erreichbare Adresse, an die Sicherheitsforscher Schwachstellen in Ihren Produkten melden können. Sie muss auffindbar, dokumentiert und den Behörden benannt sein.
Cyber Resilience Act · Pflicht ab 11.09.2026
Betroffen ist jedes Produkt mit Software oder Firmware, das Sie in der EU verkaufen — auch Geräte, die längst beim Kunden laufen.
Kostenlos · Keine Anmeldung · Ergebnis als PDF · Betrieb in Deutschland
Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/2847 gilt für jedes Produkt mit digitalen Elementen, das in der EU bereitgestellt wird — unabhängig von Klasse und Verkaufsdatum.
Art. 14 · 1
Eine öffentlich erreichbare Adresse, an die Sicherheitsforscher Schwachstellen in Ihren Produkten melden können. Sie muss auffindbar, dokumentiert und den Behörden benannt sein.
Art. 14 · 2
Ein schriftlich festgelegter Weg vom Eingang einer Meldung über die Bewertung bis zur Entscheidung, wer an die Behörde meldet — mit benannten Verantwortlichen und festen Fristen.
Art. 14 · 3
Aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Vorfälle sind dem zuständigen CSIRT innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis zu melden. Es folgen Vollmeldung nach 72 Stunden und Abschlussbericht nach 14 Tagen.
Keine Rechtsberatung. Die verbindlichen Anforderungen ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2024/2847 in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Sieben Fragen, etwa drei Minuten. Das vollständige Ergebnis sehen Sie sofort, ohne Anmeldung.
Wir richten mit Ihnen ein, was am 11. September 2026 stehen muss. Kein Zertifikat, keine Software zum Kaufen — fertige Dokumente und einen Ablauf, der einer Prüfung standhält.
Eine veröffentlichte Eingangsadresse für Schwachstellen, dokumentiert und den Behörden benannt. Erreichbar, überwacht, mit definierter Annahme.
Der schriftlich festgelegte Ablauf von der eingehenden Meldung bis zum Abschlussbericht: Bewertung, Verantwortlichkeiten, Fristen von 24 Stunden, 72 Stunden und 14 Tagen.
Die maschinenlesbare Stückliste Ihrer Software-Bestandteile je Produkt, inklusive Altbestand. Damit eine eingegangene Meldung einem Produkt zugeordnet werden kann.
Ablagen, Prozessbeschreibung und Nachweise so aufbereitet, dass sie einer Marktaufsichts-Prüfung standhalten.
Umfang und Dauer hängen vom Produktbestand ab. Nach dem Check sehen Sie, wo Sie stehen — auf dieser Grundlage machen wir ein festes Angebot.
neXenio entwickelt Sicherheitssoftware in Berlin — aus der Forschung des Hasso-Plattner-Instituts, heute im Einsatz bei Bundesbehörden und Industrie. Unsere Systeme sind in Deutschland gehostet und geprüft.
Ja, sobald die Maschine digitale Elemente enthält — Steuerung, Firmware, Netzwerkanbindung. Ab Januar 2027 wird Cybersicherheit zusätzlich Bestandteil der CE-Kennzeichnung nach Maschinenverordnung. Die EU-Konformitätserklärung muss dann beide Verordnungen referenzieren.
Nein. Die EU-Kommission hat klargestellt, dass historische Entwicklungs- und Testunterlagen nicht vollständig rekonstruiert werden müssen. Es genügt eine aktuelle Risikobewertung, die dokumentiert, wie bestehende Maßnahmen die identifizierten Risiken mindern.
Der Bußgeldrahmen reicht bis 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Praktisch relevanter ist, dass die Marktaufsicht die Bereitstellung eines Produkts untersagen kann.
Es hilft bei den organisatorischen Anforderungen, deckt sie aber nicht ab. Der CRA stellt produktbezogene Anforderungen — pro Produkt eine Risikobewertung, eine Stückliste der Software-Bestandteile, eine technische Dokumentation. Das leistet ein Managementsystem-Zertifikat nicht.
Reine Cloud-Dienste können außerhalb des Anwendungsbereichs liegen. Sobald jedoch Client-Software, eine App, ein Gerät oder eine produktgebundene Fernverarbeitung dazukommt, greift der CRA in der Regel. Der Check gibt dazu eine erste Einordnung.
Ausschließlich in Rechenzentren in Deutschland. Keine Übermittlung in Drittstaaten. Details in der Datenschutzerklärung.
Ausführliche Einordnungen zu Sonderfällen — Altgeräte, Open Source, Cloud, Maschinenbau — finden Sie in der Wissensdatenbank.